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Satz
BGB 2075 Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht , dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut , so ist , wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt , im Zweifel anzunehmen , dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll , dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterlässt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2075
Hat
der
Erblasser
eine
letztwillige
Zuwendung
unter
der
Bedingung
gemacht
,
dass
der
Bedachte
während
eines
Zeitraums
von
unbestimmter
Dauer
etwas
unterlässt
oder
fortgesetzt
tut
,
so
ist
,
wenn
das
Unterlassen
oder
das
Tun
lediglich
in
der
Willkür
des
Bedachten
liegt
,
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
die
Zuwendung
von
der
auflösenden
Bedingung
abhängig
sein
soll
,
dass
der
Bedachte
die
Handlung
vornimmt
oder
das
Tun
unterlässt
.