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Satz
BGB 2074 Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Zuwendung nur gelten soll , wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2074
Hat
der
Erblasser
eine
letztwillige
Zuwendung
unter
einer
aufschiebenden
Bedingung
gemacht
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
die
Zuwendung
nur
gelten
soll
,
wenn
der
Bedachte
den
Eintritt
der
Bedingung
erlebt
.