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Satz
BGB 2072 Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde , in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat , unter der Auflage bedacht ist , das Zugewendete unter Arme zu verteilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2072
Hat
der
Erblasser
die
Armen
ohne
nähere
Bestimmung
bedacht
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
die
öffentliche
Armenkasse
der
Gemeinde
,
in
deren
Bezirk
er
seinen
letzten
Wohnsitz
gehabt
hat
,
unter
der
Auflage
bedacht
ist
,
das
Zugewendete
unter
Arme
zu
verteilen
.