kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 2070 Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind , welche zur Zeit des Erbfalls oder , wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt , zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2070
Hat
der
Erblasser
die
Abkömmlinge
eines
Dritten
ohne
nähere
Bestimmung
bedacht
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
diejenigen
Abkömmlinge
nicht
bedacht
sind
,
welche
zur
Zeit
des
Erbfalls
oder
,
wenn
die
Zuwendung
unter
einer
aufschiebenden
Bedingung
oder
unter
Bestimmung
eines
Anfangstermins
gemacht
ist
und
die
Bedingung
oder
der
Termin
erst
nach
dem
Erbfall
eintritt
,
zur
Zeit
des
Eintritts
der
Bedingung
oder
des
Termins
noch
nicht
gezeugt
sind
.