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Satz
BGB 2069 Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg , so ist im Zweifel anzunehmen , dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind , als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2069
Hat
der
Erblasser
einen
seiner
Abkömmlinge
bedacht
und
fällt
dieser
nach
der
Errichtung
des
Testaments
weg
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
dessen
Abkömmlinge
insoweit
bedacht
sind
,
als
sie
bei
der
gesetzlichen
Erbfolge
an
dessen
Stelle
treten
würden
.