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Satz
BGB 2068 Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind , als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2068
Hat
der
Erblasser
seine
Kinder
ohne
nähere
Bestimmung
bedacht
und
ist
ein
Kind
vor
der
Errichtung
des
Testaments
mit
Hinterlassung
von
Abkömmlingen
gestorben
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
die
Abkömmlinge
insoweit
bedacht
sind
,
als
sie
bei
der
gesetzlichen
Erbfolge
an
die
Stelle
des
Kindes
treten
würden
.