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Satz
BGB 2067 Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht , so sind im Zweifel diejenigen Verwandten , welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden , als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen . Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2067
Hat
der
Erblasser
seine
Verwandten
oder
seine
nächsten
Verwandten
ohne
nähere
Bestimmung
bedacht
,
so
sind
im
Zweifel
diejenigen
Verwandten
,
welche
zur
Zeit
des
Erbfalls
seine
gesetzlichen
Erben
sein
würden
,
als
nach
dem
Verhältnis
ihrer
gesetzlichen
Erbteile
bedacht
anzusehen
.
Die
Vorschrift
des
§ 2066
Satz
2
findet
Anwendung
.