kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 2066 Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht , so sind diejenigen , welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden , nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht . Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein , so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen , welche die gesetzlichen Erben sein würden , wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2066
Hat
der
Erblasser
seine
gesetzlichen
Erben
ohne
nähere
Bestimmung
bedacht
,
so
sind
diejenigen
,
welche
zur
Zeit
des
Erbfalls
seine
gesetzlichen
Erben
sein
würden
,
nach
dem
Verhältnis
ihrer
gesetzlichen
Erbteile
bedacht
.
Ist
die
Zuwendung
unter
einer
aufschiebenden
Bedingung
oder
unter
Bestimmung
eines
Anfangstermins
gemacht
und
tritt
die
Bedingung
oder
der
Termin
erst
nach
dem
Erbfall
ein
,
so
sind
im
Zweifel
diejenigen
als
bedacht
anzusehen
,
welche
die
gesetzlichen
Erben
sein
würden
,
wenn
der
Erblasser
zur
Zeit
des
Eintritts
der
Bedingung
oder
des
Termins
gestorben
wäre
.