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Satz
BGB 2060 Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit : 1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist ; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger , denen der Miterbe unbeschränkt haftet ; 2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs . 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht , es sei denn , dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist ; die Vorschrift findet keine Anwendung , soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird ; 3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2060
Nach
der
Teilung
des
Nachlasses
haftet
jeder
Miterbe
nur
für
den
seinem
Erbteil
entsprechenden
Teil
einer
Nachlassverbindlichkeit
: 1.
wenn
der
Gläubiger
im
Aufgebotsverfahren
ausgeschlossen
ist
;
das
Aufgebot
erstreckt
sich
insoweit
auch
auf
die
in
§ 1972
bezeichneten
Gläubiger
sowie
auf
die
Gläubiger
,
denen
der
Miterbe
unbeschränkt
haftet
; 2.
wenn
der
Gläubiger
seine
Forderung
später
als
fünf
Jahre
nach
dem
im
§ 1974
Abs
. 1
bestimmten
Zeitpunkt
geltend
macht
,
es
sei
denn
,
dass
die
Forderung
vor
dem
Ablauf
der
fünf
Jahre
dem
Miterben
bekannt
geworden
oder
im
Aufgebotsverfahren
angemeldet
worden
ist
;
die
Vorschrift
findet
keine
Anwendung
,
soweit
der
Gläubiger
nach
§ 1971
von
dem
Aufgebot
nicht
betroffen
wird
; 3.
wenn
das
Nachlassinsolvenzverfahren
eröffnet
und
durch
Verteilung
der
Masse
oder
durch
einen
Insolvenzplan
beendigt
worden
ist
.