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Satz
BGB 2059. 1 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen , das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat , verweigern . Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt , so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2059. 1
Bis
zur
Teilung
des
Nachlasses
kann
jeder
Miterbe
die
Berichtigung
der
Nachlassverbindlichkeiten
aus
dem
Vermögen
,
das
er
außer
seinem
Anteil
an
dem
Nachlass
hat
,
verweigern
.
Haftet
er
für
eine
Nachlassverbindlichkeit
unbeschränkt
,
so
steht
ihm
dieses
Recht
in
Ansehung
des
seinem
Erbteil
entsprechenden
Teils
der
Verbindlichkeit
nicht
zu
.
Englisch
BGB 2059. 1 Until the division of the estate , each co-heir may refuse the discharge of the obligations of the estate from the property that he has apart from his share in the estate . If he has unlimited liability for an obligation of the estate , he does not have this right with regard to the part of the obligation that corresponds to his share of the inheritance .