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Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 2057a. 2 Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden , wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht . Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen , wenn die Leistungen nach den §§ 1619 , 1620 erbracht worden sind .