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Satz
BGB 2057a. 2 Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden , wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht . Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen , wenn die Leistungen nach den §§ 1619 , 1620 erbracht worden sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2057a. 2
Eine
Ausgleichung
kann
nicht
verlangt
werden
,
wenn
für
die
Leistungen
ein
angemessenes
Entgelt
gewährt
oder
vereinbart
worden
ist
oder
soweit
dem
Abkömmling
wegen
seiner
Leistungen
ein
Anspruch
aus
anderem
Rechtsgrund
zusteht
.
Der
Ausgleichungspflicht
steht
es
nicht
entgegen
,
wenn
die
Leistungen
nach
den
§§ 1619 , 1620
erbracht
worden
sind
.