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Satz
BGB 2056 Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten , als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde , so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet . Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt , dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2056
Hat
ein
Miterbe
durch
die
Zuwendung
mehr
erhalten
,
als
ihm
bei
der
Auseinandersetzung
zukommen
würde
,
so
ist
er
zur
Herauszahlung
des
Mehrbetrags
nicht
verpflichtet
.
Der
Nachlass
wird
in
einem
solchen
Falle
unter
den
übrigen
Erben
in
der
Weise
geteilt
,
dass
der
Wert
der
Zuwendung
und
der
Erbteil
des
Miterben
außer
Ansatz
bleiben
.