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DeutschBGB 2056 Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten , als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde , so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet . Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt , dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben .