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Satz
BGB 2051. 2 Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass dieser nicht mehr erhalten soll , als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2051. 2
Hat
der
Erblasser
für
den
wegfallenden
Abkömmling
einen
Ersatzerben
eingesetzt
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
dieser
nicht
mehr
erhalten
soll
,
als
der
Abkömmling
unter
Berücksichtigung
der
Ausgleichungspflicht
erhalten
würde
.
Englisch
BGB 2051. 2 If the deceased appointed a substitute heir for the heir who ceases to be an heir , then in case of doubt it is to be assumed that the substitute heir should not receive more than the descendant would receive , taking into account the duty to adjust advancements .