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DeutschBGB 2048 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen . Er kann insbesondere anordnen , dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll . Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist ; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil .