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Satz
BGB 2048 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen . Er kann insbesondere anordnen , dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll . Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist ; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2048
Der
Erblasser
kann
durch
letztwillige
Verfügung
Anordnungen
für
die
Auseinandersetzung
treffen
.
Er
kann
insbesondere
anordnen
,
dass
die
Auseinandersetzung
nach
dem
billigen
Ermessen
eines
Dritten
erfolgen
soll
.
Die
von
dem
Dritten
auf
Grund
der
Anordnung
getroffene
Bestimmung
ist
für
die
Erben
nicht
verbindlich
,
wenn
sie
offenbar
unbillig
ist
;
die
Bestimmung
erfolgt
in
diesem
Fall
durch
Urteil
.