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Satz
BGB 2045 Jeder Miterbe kann verlangen , dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird . Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen , so kann der Aufschub nur verlangt werden , wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2045
Jeder
Miterbe
kann
verlangen
,
dass
die
Auseinandersetzung
bis
zur
Beendigung
des
nach
§ 1970
zulässigen
Aufgebotsverfahrens
oder
bis
zum
Ablauf
der
in
§ 2061
bestimmten
Anmeldungsfrist
aufgeschoben
wird
.
Ist
der
Antrag
auf
Einleitung
des
Aufgebotsverfahrens
noch
nicht
gestellt
oder
die
öffentliche
Aufforderung
nach
§ 2061
noch
nicht
erlassen
,
so
kann
der
Aufschub
nur
verlangt
werden
,
wenn
unverzüglich
der
Antrag
gestellt
oder
die
Aufforderung
erlassen
wird
.