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Satz
BGB 2044. 1 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen . Die Vorschriften des § 749 Abs . 2 , 3 , der §§ 750 , 751 und des § 1010 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2044. 1
Der
Erblasser
kann
durch
letztwillige
Verfügung
die
Auseinandersetzung
in
Ansehung
des
Nachlasses
oder
einzelner
Nachlassgegenstände
ausschließen
oder
von
der
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
abhängig
machen
.
Die
Vorschriften
des
§ 749
Abs
. 2 , 3 ,
der
§§ 750 , 751
und
des
§ 1010
Abs
. 1
finden
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 2044. 1 The deceased may by testamentary disposition exclude the partitioning with regard to the estate or individual objects of the estate or make it dependent on a notice period . The provisions of section 749 ( 2 ) and ( 3 ) , and sections 750 and 751 and of section 1010 ( 1 ) apply with the necessary modifications .