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Satz
BGB 2039 Gehört ein Anspruch zum Nachlass , so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern . Jeder Miterbe kann verlangen , dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder , wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2039
Gehört
ein
Anspruch
zum
Nachlass
,
so
kann
der
Verpflichtete
nur
an
alle
Erben
gemeinschaftlich
leisten
und
jeder
Miterbe
nur
die
Leistung
an
alle
Erben
fordern
.
Jeder
Miterbe
kann
verlangen
,
dass
der
Verpflichtete
die
zu
leistende
Sache
für
alle
Erben
hinterlegt
oder
,
wenn
sie
sich
nicht
zur
Hinterlegung
eignet
,
an
einen
gerichtlich
zu
bestellenden
Verwahrer
abliefert
.