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Satz
BGB 2038. 1 Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu . Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet , zu Maßregeln mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind ; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2038. 1
Die
Verwaltung
des
Nachlasses
steht
den
Erben
gemeinschaftlich
zu
.
Jeder
Miterbe
ist
den
anderen
gegenüber
verpflichtet
,
zu
Maßregeln
mitzuwirken
,
die
zur
ordnungsmäßigen
Verwaltung
erforderlich
sind
;
die
zur
Erhaltung
notwendigen
Maßregeln
kann
jeder
Miterbe
ohne
Mitwirkung
der
anderen
treffen
.
Englisch
BGB 2038. 1 The heirs are jointly entitled to the management of the estate . Every co-heir is obliged to the others to cooperate in measures that are necessary for due management ; the measures necessary for preservation may be undertaken by each co-heir without the cooperation of the others .