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DeutschBGB 2036 Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei . Seine Haftung bleibt jedoch bestehen , soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist ; die Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .