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Satz
BGB 2036 Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei . Seine Haftung bleibt jedoch bestehen , soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist ; die Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2036
Mit
der
Übertragung
des
Anteils
auf
die
Miterben
wird
der
Käufer
von
der
Haftung
für
die
Nachlassverbindlichkeiten
frei
.
Seine
Haftung
bleibt
jedoch
bestehen
,
soweit
er
den
Nachlassgläubigern
nach
den
§§ 1978
bis
1980
verantwortlich
ist
;
die
Vorschriften
der
§§ 1990 , 1991
finden
entsprechende
Anwendung
.