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Satz
BGB 2026 Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber , solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist , nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen , die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2026
Der
Erbschaftsbesitzer
kann
sich
dem
Erben
gegenüber
,
solange
nicht
der
Erbschaftsanspruch
verjährt
ist
,
nicht
auf
die
Ersitzung
einer
Sache
berufen
,
die
er
als
zur
Erbschaft
gehörend
im
Besitz
hat
.