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Satz
BGB 2025 Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt , so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen . Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur , wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2025
Hat
der
Erbschaftsbesitzer
einen
Erbschaftsgegenstand
durch
eine
Straftat
oder
eine
zur
Erbschaft
gehörende
Sache
durch
verbotene
Eigenmacht
erlangt
,
so
haftet
er
nach
den
Vorschriften
über
den
Schadensersatz
wegen
unerlaubter
Handlungen
.
Ein
gutgläubiger
Erbschaftsbesitzer
haftet
jedoch
wegen
verbotener
Eigenmacht
nach
diesen
Vorschriften
nur
,
wenn
der
Erbe
den
Besitz
der
Sache
bereits
tatsächlich
ergriffen
hatte
.