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Satz
BGB 2024 Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben , so haftet er so , wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre . Erfährt der Erbschaftsbesitzer später , dass er nicht Erbe ist , so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an . Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2024
Ist
der
Erbschaftsbesitzer
bei
dem
Beginn
des
Erbschaftsbesitzes
nicht
in
gutem
Glauben
,
so
haftet
er
so
,
wie
wenn
der
Anspruch
des
Erben
zu
dieser
Zeit
rechtshängig
geworden
wäre
.
Erfährt
der
Erbschaftsbesitzer
später
,
dass
er
nicht
Erbe
ist
,
so
haftet
er
in
gleicher
Weise
von
der
Erlangung
der
Kenntnis
an
.
Eine
weitergehende
Haftung
wegen
Verzugs
bleibt
unberührt
.