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DeutschBGB 2024 Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben , so haftet er so , wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre . Erfährt der Erbschaftsbesitzer später , dass er nicht Erbe ist , so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an . Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt .