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Satz
BGB 2023. 1 Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben , so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften , die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2023. 1
Hat
der
Erbschaftsbesitzer
zur
Erbschaft
gehörende
Sachen
herauszugeben
,
so
bestimmt
sich
von
dem
Eintritt
der
Rechtshängigkeit
an
der
Anspruch
des
Erben
auf
Schadensersatz
wegen
Verschlechterung
,
Untergangs
oder
einer
aus
einem
anderen
Grund
eintretenden
Unmöglichkeit
der
Herausgabe
nach
den
Vorschriften
,
die
für
das
Verhältnis
zwischen
dem
Eigentümer
und
dem
Besitzer
von
dem
Eintritt
der
Rechtshängigkeit
des
Eigentumsanspruchs
an
gelten
.