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Satz
BGB 2015. 1 Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen , so ist der Erbe berechtigt , die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2015. 1
Hat
der
Erbe
den
Antrag
auf
Einleitung
des
Aufgebotsverfahrens
der
Nachlassgläubiger
innerhalb
eines
Jahres
nach
der
Annahme
der
Erbschaft
gestellt
und
ist
der
Antrag
zugelassen
,
so
ist
der
Erbe
berechtigt
,
die
Berichtigung
einer
Nachlassverbindlichkeit
bis
zur
Beendigung
des
Aufgebotsverfahrens
zu
verweigern
.
Englisch
BGB 2015. 1 If the heir has made the application for the initiation of the public notice procedure for the creditors of the estate within one year after the acceptance of the inheritance and if the application has been admitted , the heir is entitled to refuse to discharge an obligation of the estate before the end of the public notice procedure .