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Satz
BGB 2013. 1 Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975 , 1977 bis 1980 , 1989 bis 1992 keine Anwendung ; der Erbe ist nicht berechtigt , die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen . Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen , wenn später der Fall des § 1994 Abs . 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs . 1 eintritt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2013. 1
Haftet
der
Erbe
für
die
Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt
,
so
finden
die
Vorschriften
der
§§ 1973
bis
1975 , 1977
bis
1980 , 1989
bis
1992
keine
Anwendung
;
der
Erbe
ist
nicht
berechtigt
,
die
Anordnung
einer
Nachlassverwaltung
zu
beantragen
.
Auf
eine
nach
§ 1973
oder
nach
§ 1974
eingetretene
Beschränkung
der
Haftung
kann
sich
der
Erbe
jedoch
berufen
,
wenn
später
der
Fall
des
§ 1994
Abs
. 1
Satz
2
oder
des
§ 2005
Abs
. 1
eintritt
.
Englisch
BGB 2013. 1 If the heir has unlimited liability for the obligations of the estate , the provisions of sections 1973 to 1975 , 1977 to 1980 and 1989 to 1992 do not apply ; the heir is not entitled to apply for an order of administration of the estate . However , the heir may rely on a limitation of liability occurring under section 1973 or under section 1974 if the case of section 1994 ( 1 ) sentence 2 or of section 2005 ( 1 ) later arises .