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Satz
BGB 2010 Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2010
Das
Nachlassgericht
hat
die
Einsicht
des
Inventars
jedem
zu
gestatten
,
der
ein
rechtliches
Interesse
glaubhaft
macht
.