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Satz
BGB 2008. 1 Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut , so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam , wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt , sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet . Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist , endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber , der Erbe ist . Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten , der Erbe ist , zustatten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2008. 1
Ist
ein
in
Gütergemeinschaft
lebender
Ehegatte
Erbe
und
gehört
die
Erbschaft
zum
Gesamtgut
,
so
ist
die
Bestimmung
der
Inventarfrist
nur
wirksam
,
wenn
sie
auch
dem
anderen
Ehegatten
gegenüber
erfolgt
,
sofern
dieser
das
Gesamtgut
allein
oder
mit
seinem
Ehegatten
gemeinschaftlich
verwaltet
.
Solange
die
Frist
diesem
gegenüber
nicht
verstrichen
ist
,
endet
sie
auch
nicht
dem
Ehegatten
gegenüber
,
der
Erbe
ist
.
Die
Errichtung
des
Inventars
durch
den
anderen
Ehegatten
kommt
dem
Ehegatten
,
der
Erbe
ist
,
zustatten
.
Englisch
BGB 2008. 1 Where a spouse living under the regime of community of property is an heir and where the inheritance is part of the marital property , the fixing of the inventory period is effective only if it is also made towards the other spouse , if the other spouse manages the marital property alone or together with the first spouse . As long as the period has not expired with regard to the second spouse , it does not end with regard to the spouse who is the heir either . The filing of the inventory by the other spouse also benefits the spouse who is an heir .