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DeutschBGB 2007 Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen , so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so , wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten . In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann , wenn die Erbteile verschieden beschwert sind .