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Satz
BGB 2007 Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen , so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so , wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten . In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann , wenn die Erbteile verschieden beschwert sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2007
Ist
ein
Erbe
zu
mehreren
Erbteilen
berufen
,
so
bestimmt
sich
seine
Haftung
für
die
Nachlassverbindlichkeiten
in
Ansehung
eines
jeden
der
Erbteile
so
,
wie
wenn
die
Erbteile
verschiedenen
Erben
gehörten
.
In
den
Fällen
der
Anwachsung
und
des
§ 1935
gilt
dies
nur
dann
,
wenn
die
Erbteile
verschieden
beschwert
sind
.