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Satz
BGB 2006. 3 Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung , so haftet er dem Gläubiger , der den Antrag gestellt hat , unbeschränkt . Das Gleiche gilt , wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint , es sei denn , dass ein Grund vorliegt , durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2006. 3
Verweigert
der
Erbe
die
Abgabe
der
eidesstattlichen
Versicherung
,
so
haftet
er
dem
Gläubiger
,
der
den
Antrag
gestellt
hat
,
unbeschränkt
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
er
weder
in
dem
Termin
noch
in
einem
auf
Antrag
des
Gläubigers
bestimmten
neuen
Termin
erscheint
,
es
sei
denn
,
dass
ein
Grund
vorliegt
,
durch
den
das
Nichterscheinen
in
diesem
Termin
genügend
entschuldigt
wird
.
Englisch
BGB 2006. 3 If the heir refuses to make the declaration in lieu of an oath , he has unlimited liability to the creditor who made the application . The same applies if he appears neither at the hearing nor at a new hearing fixed at the application of the creditor , unless there is a reason that sufficiently justifies his non-appearance at this hearing .