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Satz
BGB 2004 Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002 , 2003 entsprechendes Inventar , so genügt es , wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt , dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2004
Befindet
sich
bei
dem
Nachlassgericht
schon
ein
den
Vorschriften
der
§§ 2002 , 2003
entsprechendes
Inventar
,
so
genügt
es
,
wenn
der
Erbe
vor
dem
Ablauf
der
Inventarfrist
dem
Nachlassgericht
gegenüber
erklärt
,
dass
das
Inventar
als
von
ihm
eingereicht
gelten
soll
.