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Satz
BGB 2003. 1 Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die Aufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu übertragen . Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2003. 1
Auf
Antrag
des
Erben
hat
das
Nachlassgericht
entweder
das
Inventar
selbst
aufzunehmen
oder
die
Aufnahme
einer
zuständigen
Behörde
oder
einem
zuständigen
Beamten
oder
Notar
zu
übertragen
.
Durch
die
Stellung
des
Antrags
wird
die
Inventarfrist
gewahrt
.
Englisch
BGB 2003. 1 On the application of the heir , the probate court must either prepare the inventory itself or entrust the preparation to a competent authority or a competent official or notary . The filing of the application preserves the inventory period .