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Satz
BGB 2000 Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam , wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird . Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet , so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2000
Die
Bestimmung
einer
Inventarfrist
wird
unwirksam
,
wenn
eine
Nachlassverwaltung
angeordnet
oder
das
Nachlassinsolvenzverfahren
eröffnet
wird
.
Während
der
Dauer
der
Nachlassverwaltung
oder
des
Nachlassinsolvenzverfahrens
kann
eine
Inventarfrist
nicht
bestimmt
werden
.
Ist
das
Nachlassinsolvenzverfahren
durch
Verteilung
der
Masse
oder
durch
einen
Insolvenzplan
beendet
,
so
bedarf
es
zur
Abwendung
der
unbeschränkten
Haftung
der
Inventarerrichtung
nicht
.