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Satz
BGB 1994. 1 Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist ( Inventarfrist ) zu bestimmen . Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1994. 1
Das
Nachlassgericht
hat
dem
Erben
auf
Antrag
eines
Nachlassgläubigers
zur
Errichtung
des
Inventars
eine
Frist
(
Inventarfrist
)
zu
bestimmen
.
Nach
dem
Ablauf
der
Frist
haftet
der
Erbe
für
die
Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt
,
wenn
nicht
vorher
das
Inventar
errichtet
wird
.
Englisch
BGB 1994. 1 On the application of a creditor of the estate , the probate court must fix a period ( inventory period ) for the heir to file the inventory . After the expiry of the period , the heir has unlimited liability for the obligations of the estate , unless the inventory is filed before this .