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Satz
BGB 1993 Der Erbe ist berechtigt , ein Verzeichnis des Nachlasses ( Inventar ) bei dem Nachlassgericht einzureichen ( Inventarerrichtung ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1993
Der
Erbe
ist
berechtigt
,
ein
Verzeichnis
des
Nachlasses
(
Inventar
)
bei
dem
Nachlassgericht
einzureichen
(
Inventarerrichtung
) .