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DeutschBGB 1992 Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen , so ist der Erbe , auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen , berechtigt , die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990 , 1991 zu bewirken . Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden .