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Satz
BGB 1992 Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen , so ist der Erbe , auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen , berechtigt , die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990 , 1991 zu bewirken . Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1992
Beruht
die
Überschuldung
des
Nachlasses
auf
Vermächtnissen
und
Auflagen
,
so
ist
der
Erbe
,
auch
wenn
die
Voraussetzungen
des
§ 1990
nicht
vorliegen
,
berechtigt
,
die
Berichtigung
dieser
Verbindlichkeiten
nach
den
Vorschriften
der
§§ 1990 , 1991
zu
bewirken
.
Er
kann
die
Herausgabe
der
noch
vorhandenen
Nachlassgegenstände
durch
Zahlung
des
Wertes
abwenden
.