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Satz
BGB 1991. 2 Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1991. 2
Die
infolge
des
Erbfalls
durch
Vereinigung
von
Recht
und
Verbindlichkeit
oder
von
Recht
und
Belastung
erloschenen
Rechtsverhältnisse
gelten
im
Verhältnis
zwischen
dem
Gläubiger
und
dem
Erben
als
nicht
erloschen
.
Englisch
BGB 1991. 2 The legal relationships extinguished as a result of the devolution of the inheritance by merger of right and obligation or of right and encumbrance are deemed in the relationship between the creditor and the heir not to be extinguished .