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Satz
BGB 1990. 2 Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1990. 2
Das
Recht
des
Erben
wird
nicht
dadurch
ausgeschlossen
,
dass
der
Gläubiger
nach
dem
Eintritt
des
Erbfalls
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
oder
der
Arrestvollziehung
ein
Pfandrecht
oder
eine
Hypothek
oder
im
Wege
der
einstweiligen
Verfügung
eine
Vormerkung
erlangt
hat
.
Englisch
BGB 1990. 2 The right of the heir is not excluded by the fact that the creditor , after the date of the devolution of the inheritance , by way of execution of judgment or enforcement of seizure or arrest , has obtained a pledge or a mortgage or , by way of interim injunction , a priority notice .