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Satz
BGB 1990. 1 Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt , so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass nicht ausreicht . Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet , den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1990. 1
Ist
die
Anordnung
der
Nachlassverwaltung
oder
die
Eröffnung
des
Nachlassinsolvenzverfahrens
wegen
Mangels
einer
den
Kosten
entsprechenden
Masse
nicht
tunlich
oder
wird
aus
diesem
Grund
die
Nachlassverwaltung
aufgehoben
oder
das
Insolvenzverfahren
eingestellt
,
so
kann
der
Erbe
die
Befriedigung
eines
Nachlassgläubigers
insoweit
verweigern
,
als
der
Nachlass
nicht
ausreicht
.
Der
Erbe
ist
in
diesem
Fall
verpflichtet
,
den
Nachlass
zum
Zwecke
der
Befriedigung
des
Gläubigers
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
herauszugeben
.