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DeutschBGB 1990. 1 Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt , so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass nicht ausreicht . Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet , den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben .