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Satz
BGB 1984. 2 Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers , der nicht Nachlassgläubiger ist , sind ausgeschlossen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1984. 2
Zwangsvollstreckungen
und
Arreste
in
den
Nachlass
zugunsten
eines
Gläubigers
,
der
nicht
Nachlassgläubiger
ist
,
sind
ausgeschlossen
.
Englisch
BGB 1984. 2 Execution of judgment against the estate and attachment of the estate in favour of a creditor who is not a creditor of the estate are excluded .