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Satz
BGB 1984. 1 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis , den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen . Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung . Ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1984. 1
Mit
der
Anordnung
der
Nachlassverwaltung
verliert
der
Erbe
die
Befugnis
,
den
Nachlass
zu
verwalten
und
über
ihn
zu
verfügen
.
Die
Vorschriften
der
§§ 81
und
82
der
Insolvenzordnung
finden
entsprechende
Anwendung
.
Ein
Anspruch
,
der
sich
gegen
den
Nachlass
richtet
,
kann
nur
gegen
den
Nachlassverwalter
geltend
gemacht
werden
.
Englisch
BGB 1984. 1 On the order of administration of the estate , the heir loses the authority to manage the estate and dispose of it . The provisions of sections 81 and 82 of the Insolvency Code [ Insolvenzordnung ] apply with the necessary modifications . A claim directed against the estate may be asserted only against the administrator of the estate .