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Satz
BGB 1981. 2 Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen , wenn Grund zu der Annahme besteht , dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird . Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden , wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1981. 2
Auf
Antrag
eines
Nachlassgläubigers
ist
die
Nachlassverwaltung
anzuordnen
,
wenn
Grund
zu
der
Annahme
besteht
,
dass
die
Befriedigung
der
Nachlassgläubiger
aus
dem
Nachlass
durch
das
Verhalten
oder
die
Vermögenslage
des
Erben
gefährdet
wird
.
Der
Antrag
kann
nicht
mehr
gestellt
werden
,
wenn
seit
der
Annahme
der
Erbschaft
zwei
Jahre
verstrichen
sind
.
Englisch
BGB 1981. 2 The administration of the estate must be ordered on the application of a creditor of the estate if there is reason to assume that the satisfaction of the creditors of the estate from the estate is endangered by the conduct or the financial situation of the heir . The application may no longer be made if two years have passed since the acceptance of the inheritance .