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Satz
BGB 1980. 2 Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich . Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere , wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt , obwohl er Grund hat , das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen ; das Aufgebot ist nicht erforderlich , wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1980. 2
Der
Kenntnis
der
Zahlungsunfähigkeit
oder
der
Überschuldung
steht
die
auf
Fahrlässigkeit
beruhende
Unkenntnis
gleich
.
Als
Fahrlässigkeit
gilt
es
insbesondere
,
wenn
der
Erbe
das
Aufgebot
der
Nachlassgläubiger
nicht
beantragt
,
obwohl
er
Grund
hat
,
das
Vorhandensein
unbekannter
Nachlassverbindlichkeiten
anzunehmen
;
das
Aufgebot
ist
nicht
erforderlich
,
wenn
die
Kosten
des
Verfahrens
dem
Bestand
des
Nachlasses
gegenüber
unverhältnismäßig
groß
sind
.
Englisch
BGB 1980. 2 Ignorance arising from negligence is equivalent to knowledge of insolvency or overindebtedness . It is deemed in particular to be negligence if the heir does not apply for public notice for the creditors of the estate although he has reason to assume that there are unknown obligations of the estate ; public notice is not necessary if the costs of the proceedings are disproportionately high in relation to the amount of the estate .