kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1978. 1 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich , wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte . Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1978. 1
Ist
die
Nachlassverwaltung
angeordnet
oder
das
Nachlassinsolvenzverfahren
eröffnet
,
so
ist
der
Erbe
den
Nachlassgläubigern
für
die
bisherige
Verwaltung
des
Nachlasses
so
verantwortlich
,
wie
wenn
er
von
der
Annahme
der
Erbschaft
an
die
Verwaltung
für
sie
als
Beauftragter
zu
führen
gehabt
hätte
.
Auf
die
vor
der
Annahme
der
Erbschaft
von
dem
Erben
besorgten
erbschaftlichen
Geschäfte
finden
die
Vorschriften
über
die
Geschäftsführung
ohne
Auftrag
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1978. 1 If administration of the estate has been ordered or estate insolvency proceedings have been instituted , the heir is as responsible to the creditors of the estate for the previous management of the estate as if he had had to manage the estate for them as their agent from the date of acceptance of the inheritance on . The transactions relating to the inheritance carried out by the heir before the acceptance of the inheritance are governed by the provisions on agency without specific authorisation , with the necessary modifications .