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Satz
BGB 1977. 1 Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet , so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1977. 1
Hat
ein
Nachlassgläubiger
vor
der
Anordnung
der
Nachlassverwaltung
oder
vor
der
Eröffnung
des
Nachlassinsolvenzverfahrens
seine
Forderung
gegen
eine
nicht
zum
Nachlass
gehörende
Forderung
des
Erben
ohne
dessen
Zustimmung
aufgerechnet
,
so
ist
nach
der
Anordnung
der
Nachlassverwaltung
oder
der
Eröffnung
des
Nachlassinsolvenzverfahrens
die
Aufrechnung
als
nicht
erfolgt
anzusehen
.
Englisch
BGB 1977. 1 If a creditor of the estate , before administration of the estate was ordered or before estate insolvency proceedings were instituted , set off without the approval of the heir his claim against a claim of the heir that does not form part of the estate , then after the administration of the estate is ordered or estate insolvency proceedings are instituted , the set-off is to be deemed not to have taken place .