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Satz
BGB 1974. 3 Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird , finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1974. 3
Soweit
ein
Gläubiger
nach
§ 1971
von
dem
Aufgebot
nicht
betroffen
wird
,
finden
die
Vorschriften
des
Absatzes
1
auf
ihn
keine
Anwendung
.
Englisch
BGB 1974. 3 To the extent that a creditor is , under section 1971 , not affected by the public notice , the provisions of subsection 1 do not apply to him .