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Satz
BGB 1974. 2 Die dem Erben nach § 1973 Abs . 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein , als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1974. 2
Die
dem
Erben
nach
§ 1973
Abs
. 1
Satz
2
obliegende
Verpflichtung
tritt
im
Verhältnis
von
Verbindlichkeiten
aus
Pflichtteilsrechten
,
Vermächtnissen
und
Auflagen
zueinander
nur
insoweit
ein
,
als
der
Gläubiger
im
Falle
des
Nachlassinsolvenzverfahrens
im
Range
vorgehen
würde
.
Englisch
BGB 1974. 2 The obligation imposed on the heir under section 1973 ( 1 ) sentence 2 arises in the interrelationship of obligations under rights to a compulsory portion , legacies and testamentary burdens only to the extent that the creditor would have priority in the case of estate insolvency proceedings .