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Satz
BGB 1973. 2 Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben . Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden . Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1973. 2
Einen
Überschuss
hat
der
Erbe
zum
Zwecke
der
Befriedigung
des
Gläubigers
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
nach
den
Vorschriften
über
die
Herausgabe
einer
ungerechtfertigten
Bereicherung
herauszugeben
.
Er
kann
die
Herausgabe
der
noch
vorhandenen
Nachlassgegenstände
durch
Zahlung
des
Wertes
abwenden
.
Die
rechtskräftige
Verurteilung
des
Erben
zur
Befriedigung
eines
ausgeschlossenen
Gläubigers
wirkt
einem
anderen
Gläubiger
gegenüber
wie
die
Befriedigung
.
Englisch
BGB 1973. 2 The heir must return a surplus for the purpose of satisfying the creditor by way of execution of judgment under the provisions on the return of unjust enrichment . He may prevent the return of the objects of the estate still in existence by paying the value . The final and absolute judgment ordering the heir to satisfy an excluded creditor has the same effect with regard to another creditor as satisfaction .