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Satz
BGB 1973. 1 Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern , als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird . Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen , es sei denn , dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1973. 1
Der
Erbe
kann
die
Befriedigung
eines
im
Aufgebotsverfahren
ausgeschlossenen
Nachlassgläubigers
insoweit
verweigern
,
als
der
Nachlass
durch
die
Befriedigung
der
nicht
ausgeschlossenen
Gläubiger
erschöpft
wird
.
Der
Erbe
hat
jedoch
den
ausgeschlossenen
Gläubiger
vor
den
Verbindlichkeiten
aus
Pflichtteilsrechten
,
Vermächtnissen
und
Auflagen
zu
befriedigen
,
es
sei
denn
,
dass
der
Gläubiger
seine
Forderung
erst
nach
der
Berichtigung
dieser
Verbindlichkeiten
geltend
macht
.
Englisch
BGB 1973. 1 The heir may refuse the satisfaction of a creditor of the estate excluded in the public notice procedure to the extent that the estate is completely exhausted in the satisfaction of the creditors who are not excluded . However , the heir must satisfy the excluded creditor before the obligations arising from rights to compulsory portions , legacies and testamentary burdens unless the creditor asserts his claim only after the discharge of these obligations .