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Satz
BGB 1969. 1 Der Erbe ist verpflichtet , Familienangehörigen des Erblassers , die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben , in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang , wie der Erblasser es getan hat , Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten . Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1969. 1
Der
Erbe
ist
verpflichtet
,
Familienangehörigen
des
Erblassers
,
die
zur
Zeit
des
Todes
des
Erblassers
zu
dessen
Hausstand
gehören
und
von
ihm
Unterhalt
bezogen
haben
,
in
den
ersten
30
Tagen
nach
dem
Eintritt
des
Erbfalls
in
demselben
Umfang
,
wie
der
Erblasser
es
getan
hat
,
Unterhalt
zu
gewähren
und
die
Benutzung
der
Wohnung
und
der
Haushaltsgegenstände
zu
gestatten
.
Der
Erblasser
kann
durch
letztwillige
Verfügung
eine
abweichende
Anordnung
treffen
.
Englisch
BGB 1969. 1 The heir has a duty in the first thirty days after the occurrence of the devolution of the inheritance to grant maintenance to family members of the deceased , if they belong to the household of the deceased and have been receiving maintenance from him at the time of his death , to the same extent as the deceased did and to permit them to use the home and the household objects . The deceased may by testamentary disposition make different arrangements .