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Satz
BGB 1967. 2 Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten , insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten , Vermächtnissen und Auflagen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1967. 2
Zu
den
Nachlassverbindlichkeiten
gehören
außer
den
vom
Erblasser
herrührenden
Schulden
die
den
Erben
als
solchen
treffenden
Verbindlichkeiten
,
insbesondere
die
Verbindlichkeiten
aus
Pflichtteilsrechten
,
Vermächtnissen
und
Auflagen
.
Englisch
BGB 1967. 2 The obligations of the estate include , in addition to the debts of the deceased , the obligations borne by the heirs as such , in particular the obligations arising from rights to a compulsory portion , legacies and testamentary burdens .